Ist ein geschäftsführender Direktor bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen geschäftsführenden Direktoren das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Museen und Galerien, Kunsthallen und Kunstausstellungen, insbesondere im Oppenheim-Haus in Breslau, zum Wohl der Allgemeinheit durch die Leihgabe von Kunstgegenständen, wobei eine Überlassung nur erfolgen darf, solange auch tatsächlich eine Ausstellung der verliehenen Kunstgegenstände mit der Zugangsmöglichkeit für die Öffentlichkeit, zumindest aber für ein breites Publikum für eine gewisse Zeitdauer gewährleistet wird. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.