Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Infrastrukturprojekten, sowohl transaktionsbezogen (z.B. Identifikation und Sicherung von Investitionsobjekten, Prüfung von Investitionsobjekten) als auch im Rahmen laufender Dienstleistungen (z.B. Steuerungs- und Geschäftsführertätigkeiten, Portfolio Monitoring und Berichtswesen, Controlling und laufendes Management von Projekten, laufende Betriebsführung, kontinuierliche Optimierung). Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuüben, die eine Erlaubnis nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder der Gewerbeordnung (GewO) erfordern, insbesondere darf die Gesellschaft keine Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betreiben. Sie darf außerdem keine Beratung im Sinne des Rechtsdienstleistungs- (RDG) oder des Steuerberatungsgesetzes (StBG) erbringen.