Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 Wirtschaftsprüferordnung (WPO), insbesondere a) betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, b) weitere Tätigkeiten auf den Arbeitsgebieten, die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen sind, einschließlich der Mitwirkung bei Reorganisationen, Sanierungen oder Abwicklungen von Unternehmen oder ähnlichen Einrichtungen