Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten
Gegenstand
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere:
(1) die Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten,
(2) die Beratung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft,
(3) die Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen,
(4) die Übernahme von Treuhandschaften,
(5) die Prüfung von Vermögensanlagen und Kapitalbeteiligungsangeboten.