Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Eingliederung und Förderung von behinderten bzw. von Behinderungen bedrohten Menschen in die Gesellschaft; die Förderung der Wohlfahrtpflege.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung und Betrieb von Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten für behinderte Menschen, insbesondere Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen, chronisch kranken oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den Einrichtungen gehören insbesondere Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen allein oder im Verbund mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen (§ 68 Nr. 4 AO); Ambulatorien und Pflegediensten (§ 68 Nr. 4 AO); andere persönliche Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen (§ 68 Nr. 4 AO); ambulante pflegerische Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranke oder pflegebedürftige Menschen (§ 68 Nr. 4 AO und § 68 Nr. 1 a AO). Hierzu gehört auch die Einrichtung von Integrationsprojekten (§ 68 Nr. 3 a und b AO).