Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsleiter oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Gegenstand der Zweigniederlassung:
Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Nummern 1 (Einlagengeschäft), 2 (Kreditgeschäft) und 8 (Garantiegeschäft) des Gesetzes über das Kreditwesen.