Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist neben der laufenden Verwaltung eigenen Vermögens der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von besichterten und und unbesicherten, titulierten und nicht titulierten Forderungen, die von Kreditinstituten oder sonstigen Forderungsinhabern angeboten werden sowie der Erwerb, die Renovierung, das Halten, die Verwaltung (asset management) und die Veräußerung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ferner die Revitalisierung, Renovierung und/oder Rekonstruktion von gehaltenen Grundstücken, was jeweils auf Grundlage einzelner und individueller Verträge erfolgt. Die Gesellschaft beabsichtigt durch den Kauf und die Verwertung der Forderungen kein Factoring zu betreiben. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.