Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO und § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen wirtschaftlicher Unternehmen; b) die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; c) Unternehmensbewertungen; d) Sonderprüfungen; e) die Tätigkeit als Prüfer für Qualitätskontrolle; f) die Beratung und Vertretung in Steuersachen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, sind ausgeschlossen.