Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(1) Der Betrieb von Kindertagesstätten.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung. Zweck der Gesellschaft ist ferner auch die Beschaffung von Mitteln für die
Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO.
(3) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe betreiben.
(4) Die Gesellschaft darf - im Rahmen des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
(5) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten:
a) Angebote zur Förderung der Familie
b) Angebote zur Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen