Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Form der Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, der Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG, des Platzierungsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG, der Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz Nr. 2 KWG, und der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG, soweit die erforderliche Erlaubnis erteilt ist; b) die Vermittlung von Versicherungen; c) die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und Vermögensanlagen jeglicher Art.