Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Der Vertrieb und die Lagerung von Edelmetallen, der Handel mit Edelmetallen, der Vertrieb von Sachwerten und anderen Produkten zur Kapitalbildung und/oder Altersvorsorge, der Handel mit Sachwerten, deren Im- und Export. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 32 und § 33 Kreditwesengesetz und nach § 34 c und 34 d GewO sind ausgeschlossen.