Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken, die Bebauung unbebauter und die Modernisierung bebauter Grundstücke als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung oder als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung (§ 34 c Gewerbeordnung), der Verkauf, die Verwaltung und die Bewirtschaftung solcher Grundstücke sowie die Vermietung von eigenen und fremden Grundstücken, die Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen über Grundstücke und Wohnungen sowie die Beratung in Grundstücksangelegenheiten. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne der Handwerksordnung ist ausgeschlossen.