Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb, Halten und Verwalten ausschließlich eigener Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften. Die Gesellschaft wird keinen Erwerb und keine Verwaltung von Beteiligungen für Dritte tätigen. Gegenstand der Gesellschaft sind keine Tätigkeiten, die einer besonderen behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, insbesondere keine Tätigkeiten, die der Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) oder nach Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen.