Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Die Gründung und der Erwerb von sowie die Beteiligung an Unternehmen; die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen hieran, die Ubernahme der Geschäftsführung dieser Unternehmen; die Verwaltung der Beteiligungen an Unternehmen; die Führung und Entwicklung des Konzerns und seiner Konzernunternehmen sowie die Erbringung zentraler Dienstleistungen innerhalb des Konzerns; die Verwaltung eigenen Vermögens