Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Der Erwerb, die Verwaltung und Weiterveräußerung von Grundstücken, wobei erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34 c GewO ausgeschlossen sind sowie die Beteiligung an GmbH & Co. KGs als persönlich haftende Gesellschafterin unter Übernahme der Geschäftsführung, wenn deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und Weiterveräußerung von Grundstücken unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach § 34 c GewO ist.