Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelprokuramit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Das Erwerben, das Halten, die Verwaltung sowie die Verwertung von eigenem Vermögen und die Vornahme aller für die Erzielung dieser Zwecke erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten gemäß § 34c Gewerbeordung sowie Geschäfte nach § 32 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1 (a) Kreditwesengesetz werden nicht ausgebüt.