Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie gemeinschaftlich
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Handel mit Rohstoffen, insbesondere mit Eisenerz, Stahl, Metallen, Nichtmetallen, seltenen Erden und sonstigen ähnlichen Produkten sowie die Vermittlung und alle sonstigen Tätigkeiten die damit in Verbindung stehen. Ausgenommen sind jedoch solche Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen.