| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kriminalprävention und die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Unterstützung hilfloser Menschen, insbesondere von Kindern, die von Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung betroffen sind. Der gemeinnützige Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung, Organisation und Durchführung von Programmen sowie die finanzielle Förderung von Maßnahmen und Projekten für Menschen, die von Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung betroffen sind z.B. Programme, Maßnahmen oder Projekte die Betroffene unterstützen durch therapeutische Hilfen, rechtliche Hilfen, Hilfetelefone oder Therapien sowie durch Öffentlichkeitsarbeit, um die Größenordnung des Problems deutlich zu machen und durch die breite Kommunikation von erteilten Strafen als Abschreckung. Auch die Prävention in diesem Kontext ist Zweck der Gesellschaft. Die genannten Maßnahmen können im In- und Ausland verwirklicht werden. (2) Sofern die Gesellschaft nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, kann sie ihre Mittel gemäß § 58 Nr. 1 AO auch anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der in Absatz 1 bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke zuwenden. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (4) Die Gesellschaft verwirklicht ihre mildtätigen Satzungszwecke insbesondere durch die Förderung von Menschen, die aufgrund ihrer finanziellen, körperlichen oder seelischen Situation auf Hilfe angewiesen sind und von Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung betroffen sind. Diese Personen erhalten finanzielle Unterstützung oder es werden Kosten wie z.B. für Therapien übernommen. (5) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere Zwecke verfolgen als in Abs. 1 aufgeführt, sind zulässig, dürfen aber nicht dauerhaft überwiegen. |