Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, die von Prüfung von Betriebsorganisationen, Durchführung allgemeiner betriebswirtschaftlicher Beratung, sowie die Steuerberatung einschließlich Prozessvertretung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.