| Gegenstand | (1) Zwecke der Gesellschaft sind: a) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO); b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO); c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO) und d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AO). (2) Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die folgenden Tätigkeiten verwirklicht: a) Förderung der kulturellen Bildung und des künstlerischen Engagements in Europa. Ziel ist es, Verbindungen zwischen europäischen Nachwuchskünstlern zu stärken und den kulturellen Austausch durch Musik und Kunst zu investieren; b) Förderung des bürgerlichen Dialogs und Engagements in den Bereichen der Kunst und Kultur, von Nachwuchskünstlern, Schülern und Studenten, des kulturellen Austauschs auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene; c) Musikalische Ausbildung: Durchführung von Seminaren, Orchester-Workshops und Meisterklassen für junge Musiker zur Verbesserung ihrer technischen und künstlerischen Fähigkeiten; d) Orchesterprojekte: Organisation von Orchesteraufführungen, um praktische Erfahrungen im Ensemble zu sammeln; e) Kultureller Austausch: Förderung des Austauschs zwischen jungen Musikern und Künstlern aus verschiedenen europäischen Ländern, um kulturelle Bindungen zu stärken; f) Talentförderung: Identifizierung und Unterstützung von außergewöhnlichen Talenten mit Stipendien oder speziellen Förderprogrammen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Zwecken und dem Gegenstand der Gesellschaft unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu insbesondere im Rahmen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe gründen und betreiben. (4) Die Erfüllung der Zwecke ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern kann auch durch entsprechende Maßnahmen oder die Förderung entsprechender Projekte im Ausland verfolgt werden, sofern die Gesellschaft dadurch nicht ihren Status als steuerbegünstigt (gemeinnützig) verliert. (5) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch unter Einschaltung von Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) verwirklichen. (6) Die Gesellschaft darf einer anderen begünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO). |