| Gegenstand | 1. Zweck des Unternehmens ist die Förderung der Altenhilfe sowie die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Errichtung oder den Erwerb, den Unterhalt, die Sanierung sowie die Ausstattung, den Betrieb und die Instandhaltung von Einrichtungen der Altenhilfe, b) die Errichtung oder den Erwerb, den Unterhalt, die Sanierung sowie die Ausstattung, den Betrieb und die lnstandhaltung von Wohnprojekten, die nach Maßgabe der Abgabenordnung dauerhaft vergünstigt vermietet werden, c) lnvestition in Sachwerte, die einen Bezug zu § 2 Absatz 1 der Satzung haben, also Sachwerte, die der Förderung der Altenhilfe und Wohnprojekten mit vergünstigten Mieten dienen, d) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer inländischer steuerbegünstigter Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländischer Körperschaften. Die Zweckverwirklichung kann auch erfolgen durch das Zurverfügungstellen von technischen oder digitalen Geräten oder unterstützenden Hilfsmitteln für Senioren sowie die Gewährung einer Unterstützung an Senioren mit einer schwächeren finanziellen Leistungsfähigkeit. 3. Der Gesellschaftszweck kann auch erfüllt werden durch die Übernahme von Kosten für oder die Durchführung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten für Senioren. 4. Im Rahmen der gemeinnützugkeitsrechtlichen Regelungen ist die Gesellschaft zu allen Handlungen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie darf Hilfspersonen oder Dritte einschalten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig erscheinen; insbesondere ist sie auch zur Vornahme von Spenden an andere Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen, berechtigt. Sie darf außerdem Kooperationen mit anderen gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen und Unternehmungen eingehen, die gleiche oder ähnliche Satzungszwecke verfolgen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |