Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und mindestens fünf Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Daneben sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder jeweils mit dem Geschäftsführer (besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB) zur Vertretung berechtigt.