Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung bei a) Geschäften, durch die eine 5.000,00 DM übersteigende finanzielle Verpflichtung begründet wird; b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken; c) Aufnahme von Krediten jeglicher Form.