Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ganz oder teilweise sowie die Beleihung, ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.