Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungmacht ist in der Weise beschränkt, dass bei Verträgen über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein enthalten, die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.