Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Über den An- und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen und Bürgschaften beschließt die Mitgliederversammlung; Beschlüsse der Mitgliederversammlung über diese Gegenstände - ausgenommen Kassenkredite - bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Landesverbandes; Genehmigungen des Präsidiums des Landesvorstandes bedürfen wiederum der Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes.