Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der 1. Vorsitzende darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.