| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verein allein.
Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch eine einfache Mehrheit der bestellten Vorstandsmitglieder vertreten (Mehrheitsvertretung, § 28 Absatz 1 BGB).
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von mehr als 1.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |