Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass die Aufnahme von Krediten oder ungedeckten Verbindlichkeiten von mehr als 2.000,00 EUR der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.