Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser den Verein allein. Sind zwei Liquidatoren bestellt, so wird der Verein gemeinsam durch beide Liquidatoren vertreten. Sind mehr als zwei Liquidatoren bestellt, so wird der Verein durch die einfache Mehrheit der bestellten Liquidatoren vertreten (§ 48 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 BGB, Mehrheitsvertretung).