Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der hauptamtliche Vorstand, der vom Präsidium bestellt wird.
Dieser besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Darüber hinaus kann das Präsidium ein weiteres Vorstandsmitglied bestellen.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.