| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen - dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie weiteren Beisitzern. |