| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei Verpflichtungen, die im Einzelfall den Betrag von 1.000,00 EUR übersteigen, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. |