Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verein allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets gemeinschaftlich.