Der Vorstand besteht aus einer Person. Diese ist einzelvertretungsbefugt.
Der besondere Vertreter nach § 30 BGB ist berechtigt, Spenden für den Verein entgegenzunehmen und rechtliche verbindliche Erklärungen abzugeben, soweit diese für den Verein einzig rechtlich vorteilhaft sind oder in der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vereins bestehen.