Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ab einem Verpflichtungsbetrag von 2.000,00 DM müssen beide Vorstandsmitglieder zustimmen und ab einem Betrag von 5.000,00 DM muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen.