Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verein allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch eine einfache Mehrheit der bestellten Vorstandsmitglieder vertreten (§ 28 Abs. 1 BGB; Mehrheitsvertretung).
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass bei Investitionsmaßnahmen der Spendenmittel von über 30.000,00 EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.