Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Die Position des 1. und 2. Vorsitzenden müssen jeweils durch eine Person aus der Kindertagesstätte und dem Hort besetzt sein.
Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zu Rechtsgeschäften über 1.000,00 DM eines Mehrheitsbeschlusses der Elterngemeinschaft der Kindertagesstätte bzw. des Hortes bedarf.