Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident), sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden (Präsident), seinen Stellvertreter oder durch den Schatzmeister jeweils allein vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.