Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist ein geschäftsführender Teamvorstand. Er besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Teamvorstandes gemeinsam vertreten.