Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter stets einer der Vorsitzenden, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, deren Verpflichtungs- oder Verfügungsgegenstand im Einzelfall 2.500,00 EUR übersteigt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.