Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter stets der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende.
Rechtsgeschäfte, deren Wert 250,00 EUR übersteigen und durch die der SV-N verpflichtet wird, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.Das gilt insbesondere auch für die Einstellung bezahlter Mitarbeiter, wenn damit eine Aufwendung von mehr als 50,00 EUR monatlich verbunden ist.