Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten sind vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen. Außerplanmäßige Einzelaufwendungen, die eine Höhe von 3.000,00 DM überschreiten, sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.