Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.