| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte über Gegenstände des Vereinsvermögens im Verkehrswert über 500,00 DM eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. |