Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Zur Verfügung über Vereinsvermögen bedarf es der Genehmigung und Gegenzeichnung des 1.Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter.
Das Vertretungsrecht des Vorstandes ist insoweit eingeschränkt, als die Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,00 und die Anschaffungen über EUR 500,00 der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.