Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Geschäften, durch die eine 5.000,00 DM übersteigende finanzielle Verpflichtung des Vereins begründet wird, zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Aufnahme von Krediten jeglicher Form die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.