Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Beschlüsse, die Geldausgaben über 500,00 DM bedingen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes; des gleichen Verpflichtungen, die über die Höhe des zur Verfügung stehenden Geldes hinausgehen.