Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand kann Verbindlichkeiten über 500,00 DM nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung eingehen.