Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Jedes Vorstandsmitglied dar Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Rechtsgeschäfte über 1.000,00 EUR bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung.